Statuten
I. Name und Sitz
Art. 1
Der Verein «ClimateWork.ch» ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Art. 2
Der Vorstand bestimmt den Sitz des Vereins.
II. Zweck
Art. 3
1Der Verein bezweckt, einen aktiven Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, insbesondere zu dessen Problemverständnis.
2Der Verein kann seine Anliegen und Interessen vor Behörden und Gerichten vertreten, Rechtsmittel einlegen oder als Partei auftreten.
III. Mitgliedschaft
Art. 4
1Der Verein setzt sich aus ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliedern zusammen.
2Ordentlicher Mitglieder sind Einzelpersonen, die dem Verein mit allen Rechten und Pflichten beitreten.
3Juristische Personen können als ausserordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.
Art. 5
Die Aufnahme als ordentliches und ausserordentliches Mitglied erfolgt durch den Vorstand.
Art. 6
Die Mitgliedschaft beim Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der jeweilige Mitgliederbeitrag des zum Zeitpunkt der Kündigung laufenden Geschäftsjahres gilt als geschuldet.
Art. 7
1Mitglieder können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Insbesondere, wenn sie das Ansehen gefährden, finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder gegen Ziele, Grundsätze oder Beschlüsse des Vereins verstossen.
2Den durch den Vorstand ausgeschlossenen Personen steht innerhalb von vier Wochen nach Eröffnung des Bescheids ein Beschwerderecht an die Vereinsversammlung zu. Diese entscheidet mit einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder abschliessend.
3Anträge auf Ausschluss aus dem Verein können auch von einem Fünftel der anwesenden ordentlichen Mitglieder der Vereinsversammlung gestellt werden.
Art. 8
1 Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der jährlich von der Vereinsversammlung festgelegt wird.
2Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
IV. Organe
Art. 9
Organe des Vereins sind:
- die Vereinsversammlung,
- der Vorstand,
- die Revision.
Art. 10
1Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Vereinsversammlung findet jeweils im ersten Halbjahr des neuen Geschäftsjahres auf Einladung und nach Massgabe der Traktandenliste des Vorstands statt.
2Die Mitglieder werden unter Beilage der Traktandenliste mindestens drei Wochen im Voraus zur Vereinsversammlung eingeladen.
3Anträge seitens der Mitglieder sind möglich. Sie müssen allerdings spätestens sechs Wochen vor der Vereinsversammlung beim Präsidenten oder der Präsidentin schriftlich eingegangen sein.
4Der Vorstand kann auf eigenen Beschluss oder auf Verlangen eines Fünftels der ordentlichen Mitglieder hin eine ausserordentliche Vereinsversammlung einberufen.
Art. 11
Die Vereinsversammlung
wählt
- die Präsidentin oder den Präsidenten,
- die weiteren Vorstandsmitglieder,
- die Revisoren oder gegebenenfalls eine neutrale externe Revisionsstelle,
genehmigt
- das Protokoll der letzten Vereinsversammlung,
- den Jahresbericht des Vorstands,
- die Jahresrechnung, den Revisionsbericht und
entlastet die Organe,
beschliesst über
- den jährlichen Mitgliederbeitrag;
- Änderungen der Statuten,
- den Ausschluss von Mitgliedern,
- die Auflösung des Vereins,
- den Liquidationserlös im Fall der Auflösung.
Art. 12
1Jede ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlung ist beschlussfähig. Sie wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten, im Verhinderungsfall durch die jeweilige Stellvertretung geleitet. Über die Verhandlungen ist zumindest ein Beschlussprotokoll zu verfassen.
2Jedes ordentliche Mitglied verfügt an der Vereinsversammlung über eine Stimme.
Die Beschlussfassung erfolgt offen mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Auf Antrag eines Fünftels der anwesenden ordentlichen Mitglieder erfolgen geheime Abstimmungen und Wahlen.
3Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident das Recht zum Stichentscheid.
4Der Ausschluss von Mitgliedern, die Änderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins erfordern eine Zweidrittelsmehrheit der an der Vereinsversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder.
5Über Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins darf nur entschieden werden, wenn diese als Traktanden auf der Einladung zur Vereinsversammlung vermerkt waren.
6 Zur Auflösung des Vereins kann auch eine Urabstimmung durchgeführt werden. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn Zweidrittel der stimmenden ordentlichen Mitglieder diese gutheissen.
7Die Beschlussfassung ist, falls es die Umstände erfordern, auch auf dem Zirkularweg möglich. Gegebenenfalls kann eine Vereinsversammlung auch als Videokonferenz oder mit Hilfe anderer elektronischer Tools erfolgen.
Art. 13
1Der Vorstand besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und mindestens drei weiteren Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
2Der Präsident oder die Präsidentin wird von der Vereinsversammlung gewählt. Im Weiteren konstituiert sich der Vorstand selbst. Er regelt auch die Zeichnungsberechtigung.
3Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen, soweit diese für die Besorgnis der anfallenden Geschäfte nötig sind. Jedes Vorstandsmitglied hat ein Einberufungsrecht. Über die Vorstandssitzungen wird zumindest ein Beschlussprotokoll geführt.
4Vorstandssitzungen können gegebenenfalls auch als Videokonferenz oder mit Hilfe anderer elektronischer Tools durchgeführt werden.
5Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit kann der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid fällen.
6Beschlussfassungen auf dem Zirkularweg sind möglich, falls von keinem Vorstandsmitglied eine mündliche Beratung verlangt wird.
Art. 14
Der Vorstand
- führt den Verein und seine Organe,
- vertritt die Interessen des Vereins gegen aussen,
- regelt die Verantwortlichkeiten der Vorstandsmitglieder;
- wählt bei Bedarf eine wissenschaftliche Direktorin oder einen wissenschaftlichen Direktor und/oder eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer;
- erlässt Reglemente und Weisungen,
- setzt Arbeits- und Projektgruppen ein,
- organisiert die Geschäftsabläufe,
- schliesst Verträge mit Dritten,
- führt die Rechnung.
Art. 15
1Revisoren werden von der Vereinsversammlung für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
2Führt eine externe Stelle die Revision durch, muss ein unabhängiges Unternehmen der Treuhandbranche eingesetzt werden. Es prüft die Jahresrechnung und erstattet der Vereinsversammlung Bericht. Die Wahl erfolgt jährlich. Wiederwahl ist möglich.
V. Varia
Art. 16
Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Das erste Jahr ist ein verlängertes Geschäftsjahr, das vom 10. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 dauert.
Art. 17
Im Falle einer Auflösung des Vereins wird ein allfälliger Liquidationserlös zu Gunsten einer gemeinnützigen Organisation des Klimaschutzes oder zur Förderung wissenschaftlicher Projekte verwendet.
Amriswil, 10. November 2021
Der Präsident:
Der Protokollführer:
Hermann Hess
Dr. Sven Bradke
Zu den Statuten als PDF gelangen Sie HIER.